AGB

Luxan Krawczyk
Sonnenschutzsysteme GmbH
Kreuzgraben 4
13156 Berlin, Deutschland

§ 1 Allgemeines

  1. Die Firma „Luxan Krawczyk Sonnenschutzsysteme GmbH" wird im folgenden als Verkäufer, der Vertragspartner als Käufer bezeichnet.
  2. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
  3. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts - bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers können im Einzelfall durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung für den jeweiligen Vertrag anerkannt werden.

§ 2 Angebote - Preise - Vertragsabschluss

  1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart worden. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Erklärung zustande. Wird eine Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine schriftliche Bestätigung zugeht, kommt der Vertrag durch die Annahme der Ware zu diesen Geschäftsbedingungen zustande. Telefonische Bestellungen führen wir nur auf Gefahr des Käufers aus, weil eine korrekte Aufnahme und Abwicklung nur bei Wahrung der Schriftform garantiert werden kann.
  2. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen zur ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur befugt, Erklärungen des Käufers oder Auftraggebers an uns zu übermitteln.
  3. Konstruktion- und Formänderungen, die aufgrund des technischen Fortschritts notwendig werden, behalten wir uns bis zur Lieferung vor.
  4. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Sie verstehen sich, soweit nichts anderes angegeben wird, zzgl. der zum Lieferzeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zzgl. der Kosten für die Verpackung, Lieferung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

§ 3 Zahlungen

  1. Die verkaufte Ware ist bei Abholung durch den Käufer oder Auftraggeber ohne jeden Abzug zu bezahlen. Schecks oder Wechsel werden von uns nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Die dafür anfallenden Spesen tragt der Käufer oder Auftraggeber. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird oder aus dem Wechsel gezahlt wird.
  2. Im Falle einer Zahlung auf Rechnung ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, die Zahlung sofort nach Rechnungseingang fällig. Im Einzelfall kann ein Zahlungsziel gewährt werden, welches einer besonderen schriftlichen Vereinbarung bedarf. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist allein der Eingang des Rechnungsbetrages auf das Konto des Verkäufers maßgebend. Bei neu eingegangenen Geschäftsbeziehungen oder bei Zahlungsschwierigkeiten und Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse zu liefern. Eine Aufrechnung von Gegenansprüchen des Käufers mit Ansprüchen des Verkäufers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei der Gegenforderung um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.
  3. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als sieben Tagen sind wir berechtigt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. §§ 288 Abs.3 und 4 BGB finden entsprechend Anwendung.
  4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Schecks nicht eingelöst werden, so wird der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben und unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen. Für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher fällig gestellter Zahlungsverpflichtungen ist der Verkäufer nach einer Fristsetzung von 2 Wochen berechtigt, von den noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.

§ 4 Lieferfristen und - Termine

  1. Liefertermine oder- fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor verbindlicher Erklärung aller Ausführungseinzelheiten.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach Mitteilung an den Käufer oder Auftraggeber hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
  3. Wird eine vereinbarte verbindliche Lieferfrist in anderen Fällen von uns nicht eingehalten, so ist der Käufer oder Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er uns eine angemessenen Nachfrist gesetzt hat und erklärt hat, die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist abzulehnen. Für dadurch entstehende Schäden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitergehende Ansprüche stehen dem Käufer oder Auftraggeber nicht zu.
  4. Der Verkäufer ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn die Teillieferungen oder Teilleistungen sind für den Käufer offensichtlich nicht von Interesse.

§ 5 Erfüllungsort - Versand - Lieferung - Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort ist Berlin.
  2. Soweit vom Käufer oder Auftraggeber keine Angaben zum Versandweg oder Transportmittel gemacht werden, wählen wir das geeignete Transportmittel aus. Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Auswahl haften wir lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  3. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers oder Auftraggebers und unversichert. Für die Verpackung werden von uns die Selbstkosten in handelsüblicher Weise in Rechnung gestellt.
  4. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person (Spediteur, Frachtführer oder Abholer) übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch für Teillieferungen, Nachlieferungen oder bei Nachbesserungen. Wird der Versand ohne unser Verschulden oder auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  5. Nimmt der Käufer/ Auftraggeber ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers / Auftraggebers der Versand verzögert, sind wir berechtigt, die Waren auf seinen Kosten einzulagern oder selbst zu verwahren. Dafür werden wir dem Käufer / Auftraggeber die entstehenden Lagerkosten berechnen. Weiter sind wir berechtigt, über den Liefergegenstand zu verfügen, wenn der Käufer oder Auftraggeber die Lieferung oder Leistung auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht abnimmt. Daneben ist der Käufer oder Auftraggeber verpflichtet, als Schadenersatz für die Nichterfüllung des Vertrages 20% des Kaufpreises zu zahlen, es sei denn, er weist nach, dass unser tatsächlicher Schaden erheblich geringer ist.

§ 6 Montage

Soweit zum vereinbarten Leistungsumfang auch die Montage oder der Einbau der gelieferten Ware gehören, erfolgen diese, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Geräte, sowie Anschlüsse für die Werkzeuge, sowie Strom sind ohne Berechnung bereit zu stellen. Der Käufer oder Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen, sowie gelagertes Material geschützt werden. Unsere Haftung bei der Durchführung der Montagearbeiten beschränkt. sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Mängelrügen -Gewährleistung

Wir gewährleisten, dass die gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine im Einzelfall schriftlich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen sowie frei von Material- und Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren erheblich mindern.

  1. Eine Garantie nach § 443 BGB wird ausdrücklich von uns nicht übernommen; sie kann im Einzelfall schriftlich vereinbart werden. Bezüglich der Verjährung der Mängelanspruche gilt § 438 BGB.
  2. Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen, § 377 HGB bleibt unberührt.
  3. Der Lieferregress nach § 478 Abs. 2 BGB ist in den Fallen ausgeschlossen, in denen der Käufer seiner Prüf - und Rügeobliegenheit gemäß §377 Abs. 2 HGB nicht nachgekommen ist.
  4. Im Falle einer Mangelmitteilung hat der Käufer die mangelhafte Ware auf seine Kosten mit einem Reparaturanhänger und Erläuterungen des Mangels unverzüglich an uns zu übersenden. Bei unfrei eingesandten Waren wird die Annahme durch uns verweigert. Unterbleibt die Rücksendung oder gibt uns der Käufer / Auftraggeber auch sonst keine Gelegenheit, die Mangelhaftigkeit der Ware zu prüfen, entfallen die Gewährleistungsansprüche. Die Gewährleistung entfällt ferner bei Verstoß gegen Garantiebestimmungen des Herstellers.
  5. Soweit ein Mangel vorliegt, erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen von drei Nachbesserungsversuchen oder einer Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung verlangen. Bei Feststellung der Höhe der Minderung wird vom tagesaktuellen marktüblichen Preis ausgegangen. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
  6. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei:
    1. Schäden, die auf einer Modifikation, Fehler in der Installation, Brand, etc. zurückzuführen sind;
    2. Schäden aufgrund unsachgemäß durchgeführter Reparaturversuche, sowie sonstigen Eingriffen von Kunden oder anderen nicht ermächtigten Personen;
    3. Schäden durch Nichtbeachtung der Montage- und Bedienungsanleitung;
    4. Schäden, die beim Käufer / Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und Temperatureinflüsse oder schlechte Instandhaltung durch diesen entstanden sind, wenn der Käufer oder Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  7. Für Nachbesserungsarbeiten, Ersatzteile oder Austauschware haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware.
  8. Ergibt eine Überprüfung der als mangelhaft angezeigten Ware, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, hat der Käufer oder Auftraggeber die Kosten der Überprüfung sowie die Fracht - und Versandkosten zu tragen.
  9. Bei offensichtlichen Falschlieferungen unsererseits werden dem Käufer oder Auftraggeber die dadurch entstehenden Versandkosten erstattet.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor.
  2. Der Käufer oder Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware seinerseits gegebenenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die uns abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen und diesen von der Abtretung zu unterrichten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage. Weiter sind wir berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen und den Erlös mit den ausstehenden Forderungen gegen den Käufer zu verrechnen. Falls eine Vorbehaltsware bereits im Gebrauch war, kann eine Rücknahme höchstens zu dem von uns festgestellten Restwert erfolgen. Falls dieser vom Käufer oder Auftraggeber nicht anerkannt wird, stellt ein von uns ausgewählter neutraler Sachverständiger den Restwert fest. Dessen Feststellung ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten des Sachverständigen, sowie sämtliche weiteren Verwertungskosten, trägt der Käufer oder Auftraggeber. Ohne Nachweis betragen die Verwertungskosten 10% des Verwertungserlöses zuzüglich Umsatzsteuer, es sei denn von uns können höhere oder vom Käufer niedrigere Kosten nachgewiesen werden. Im Falle der Rücknahme der Vorbehaltsware räumt der Käufer oder Auftraggeber uns das unwiderrufliche Recht ein, die Geschäftsraume zu den geschäftsüblichen Zeiten zum Zwecke der Abholung zu betreten. Wir sind berechtigt, dieses Recht auf von uns mit der Abholung Beauftragte zu übertragen.
  5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Scheckprotestes erlischt das Recht des Käufers oder Auftraggebers, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, sie zu verwenden oder sie einzubauen. Ferner erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

§ 9 Haftung

  1. Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Beratungen und Auskünfte unserer Mitarbeiter im Rahmen eines Verkaufsgesprächs sind grundsätzlich unverbindlich und begründen grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche.
  3. Für mittelbare Schäden und Ansprüche Dritter wird die Haftung ausgeschlossen.
  4. Bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung leisten wir Schadenersatz in voller Höhe. Bei grober Fahrlässigkeit in der Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte.

§ 10 Anwendbares Recht - Gerichtstand - Salvatorische Klausel

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer oder Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beiderseitiger Interessen am Nächsten kommen.

Luxan Krawczyk
Sonnenschutzsysteme GmbH
Kreuzgraben 4
13156 Berlin, Deutschland